Hurga Club e.V.

gegr. 1. April 1990

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Jugendschutz


Im Jugendschutzgesetz, gültig seit 01. April 2003, wurde der Begriff „erziehungsbeauftragte Person“ neu eingeführt. Nach dieser Regelung werden für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person bestimmte zeitliche Begrenzungen, z. B. für den Besuch von Gaststätten und Diskotheken, aufgehoben. (Für weitere wichtige Hinweise lesen Sie bitte Seite 2 von nachfolgendem Formular)

Für die Übertragung der Erziehungsberechtigung
gibt es dieses
Formular. (Offizielles Formular vom Landratsamt Dillingen).

WICHTIGE HINWEISE:

  1. Die Erziehungsberechtigung kann nur mit diesem Formular übertragen werden.
  2. Das Formular wird nur dann anerkannt, wenn es korrekt ausgefüllt ist und eine Kopie des Personalausweises des Elternteils/Vormunds beiliegt, der unterschrieben hat.
  3. Außerdem müssen beide, der Jugendliche und die erziehungsbeauftragte Person ihre Ausweise mit dem Formular abgeben. Führerscheine gelten nicht als Ausweise
     
  4. Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt.
  5. Jugendliche von 16-17 Jahren ohne  oder mit unvollständigem Formular müssen die Party um 24 Uhr verlassen.
  6. Jugendliche, die sichtbar alkoholisiert sind, müssen die Party verlassen!
  7. Jugendliche ohne Ausweis haben keinen Zutritt

 

Empfehlungen für Eltern:

    - Sie sollten die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen können!

    - Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Kind oder dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.

    - Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung aus, nach Möglichkeit auch in schriftlicher Form – z. B. auf Kopie eines Ausweisdokumentes!

    - Blankounterschriften der Eltern auf Formblättern von Diskotheken/Gaststätten etc. mit nachträglicher Eintragung Volljähriger sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung!

    - Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z. B. Rückkehrzeit, Rückweg)!

    - Prüfen Sie, ob der rechtmäßig Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich.

    - Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragen übertragen!